Wer übernimmt die Kosten für ein Schadengutachten
Ist der Unfall unverschuldet, trägt grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Kosten des Kfz-Sachverständigen. Nach § 249 BGB ist ein Geschädigter so zu stellen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre. Wir rechnen bei eindeutiger Sachlage mittels einer Abtretungserklärung direkt mit der Versicherung des Unfallverursachers ab, so dass Sie nicht in Vorleistung treten müssen.
Im Vollkaskoschadenfall können wir Ihnen auch gerne ein Gutachten erstellen, zu gesonderten Konditionen, diese Kosten werden ofmals von Ihrer Versicherung übernommen.
Was mache ich bei einem kleinen Schaden (KRATZER, DELLEN) sog. Bagatellschaden ?
Aufgrund der Schadenminderungspflicht ist der Geschädigte daran gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten. So wären die Kosten für ein ausführliches Kfz-Schadengutachten bei geringfügigen Schäden (Bagatellschäden) unverhältnismäßig hoch. In diesen Fällen bieten wir Ihnen daher die Erstellung eine Kurzgutachten bzw. eines Kostenvoranschlages an . Dieses Gutachten enthält zur Beweissicherung neben einer Reparaturkostenkalkulation nach Maßgaben des Herstellers, die technischen Daten des Fahrzeugs und Lichtbilder des Fahrzeugs sowie dessen Beschädigungen. Mithilfe eines Kurzgutachtens können Sie dem Schädiger bzw. dessen Versicherung die Schadenshöhe beziffern. Die Kosten eines Kurzgutachtens entsprechen denen eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Fachwerkstatt und werden in aller Regel von der gegnerischen Versicherung übernommen.
So sind Sie auf der sicheren Seite, dass wirklich alle Beschädgungen wie Dellen und Kratzer erkannt werden. Scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren. Wir prüfen den Einzellfall gerne unverbindlich und erstellen ggf. ein Kurzgutachten oder Kostenvoranschlag für Sie.